Anlage 4 RL 2009/144/EG

BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen umfasst

ein den Kleinbuchstaben „e” umgebendes Rechteck, gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die Typgenehmigung erteilt:

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern und 50 für Malta;

einer EG-Bauteil-Typgenehmigungsprüfnummer an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Verbindungseinrichtung betreffend ihrer Festigkeit sowie der Abmessungen entspricht;

den Buchstaben D oder S gemäß dem Prüfverfahren, dem die mechanische Verbindungseinrichtung unterzogen wurde (D = dynamische Prüfung/S = statische Prüfung), oberhalb des Rechtecks mit dem Buchstaben „e” .

Beispiel eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen

Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine dynamisch geprüfte (D) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 88–563 eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens

Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine statisch geprüfte (S) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e1) unter der Nummer 38-363 eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.

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