Artikel 1 RL 2009/145/EG

Gegenstand

(1) Mit dieser Richtlinie werden für die von der Richtlinie 2002/55/EG abgedeckten Gemüsearten gewisse Ausnahmeregelungen in Bezug auf die In-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen festgelegt, und zwar:

a)
für die Zulassung zur Aufnahme von Landsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, nachstehend „Erhaltungssorten” , in die nationalen Sortenkataloge für Gemüsearten gemäß der Richtlinie 2002/55/EG und
b)
für die Zulassung zur Aufnahme von Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, nachstehend „für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten” in die unter Buchstabe a genannten Kataloge und
c)
für das Inverkehrbringen von Saatgut solcher Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten.

(2) Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 2002/55/EG.

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