Artikel 10 RL 2009/145/EG

Zertifizierung

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer Erhaltungssorte als zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte zertifiziert wird, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Das Saatgut stammt von Saatgut ab, das nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung erzeugt wurde;
b)
das Saatgut erfüllt die Zertifizierungsanforderungen für „zertifiziertes Saatgut” gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/55/EG, mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit und der Anforderungen an die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung;
c)
das Saatgut weist eine ausreichende Sortenreinheit auf.

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