Artikel 15 RL 2009/145/EG

Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Menge des pro Jahr in Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die Menge nicht übersteigt, die zur Erzeugung von Gemüse auf der in Anhang I für die entsprechenden Arten festgelegten Anzahl an Hektaren erforderlich ist.

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