Artikel 14 RL 2009/145/EG

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden darf:

a)
Es wurde in seiner Ursprungsregion oder in einer Region gemäß Artikel 13 erzeugt;
b)
das Inverkehrbringen erfolgt in seiner Ursprungsregion.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte zulassen, sofern diese Regionen mit der Ursprungsregion hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume dieser Sorte vergleichbar sind.

Wenn die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Regionen zulassen, sorgen sie dafür, dass die zur Erzeugung der Mindestmenge von Saatgut gemäß Artikel 15 benötigte Menge für die Erhaltung der Sorte in der Ursprungsregion vorgehalten wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Zulassung solcher zusätzlicher Regionen.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung gemäß Artikel 13 zulässt, darf er die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen

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