Artikel 13 RL 2009/145/EG

Region der Saatguterzeugung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird.

Kann das Saatgut in dieser Region aufgrund eines speziellen Umweltproblems nicht erzeugt werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Informationen von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung zulassen. Gleichwohl darf das in diesen zusätzlichen Regionen erzeugte Saatgut nur in der Ursprungsregion verwendet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusätzlichen Regionen, die sie gemäß Absatz 1 für die Saatguterzeugung zulassen wollen.

Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Meldungen beantragen, dass der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen mit der Angelegenheit befasst wird. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG wird eine Entscheidung erlassen, in der ggf. Beschränkungen oder Bedingungen für die Benennung solcher Regionen festgelegt werden.

Wenn weder die Kommission noch andere Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem zweiten Unterabsatz stellen, kann der betreffende Mitgliedstaat die von ihm gemeldeten zusätzlichen Regionen für die Saatguterzeugung zulassen.

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