Artikel 12 RL 2009/145/EG

Saatgutprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Anforderungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden nach international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Proben für die in Absatz 1 genannten Prüfungen aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgen sie dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG angewandt werden.

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