Artikel 18 RL 2009/145/EG

Etikettierung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:

a)
den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen” ;
b)
Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
c)
Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …” (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …” (Jahr);
d)
Art;
e)
Bezeichnung der Erhaltungssorte;
f)
den Wortlaut „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte” oder „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte” ;
g)
Ursprungsregion;
h)
wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;
i)
die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
j)
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;
k)
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

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