Artikel 19 RL 2009/145/EG

Amtliche Nachkontrollen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Saatgut einer Erhaltungssorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.

Die amtlichen Nachkontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

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