Artikel 28 RL 2009/145/EG
Mengenmäßige Beschränkungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten in kleinen Packungen in Verkehr gebracht wird, die das in Anhang II pro Art festgelegte Nettohöchstgewicht nicht überschreiten.
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