Artikel 29 RL 2009/145/EG

Verschluss von Verpackungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(3) Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.

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