Artikel 11 RL 2009/148/EG

Vor Beginn von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten in Betriebsräumen, die vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots des Mitgliedstaats gebaut wurden, müssen die Arbeitgeber insbesondere nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer der Betriebsräume, von anderen Arbeitgebern und über andere Quellen wie etwa einschlägige Verzeichnisse alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Wenn derartige Informationen nicht verfügbar sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass ein qualifiziertes Unternehmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einholen. Der Arbeitgeber muss einem anderen Arbeitgeber auf Antrag und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der im vorliegenden Absatz genannten Verpflichtung alle Informationen zur Verfügung stellen, die er im Rahmen dieser Prüfung erlangt hat.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.

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