Artikel 10 RL 2009/148/EG

(1) Wird der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 überschritten oder gibt es Grund zu der Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen.

Die Arbeit in dem betroffenen Bereich darf erst fortgesetzt werden, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.

Wird der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 überschritten, so sind die Ursachen für die Überschreitung des Grenzwertes festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(2) Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen wird der Asbestgehalt der Luft unverzüglich neu ermittelt.

(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, sind je nach physischer und klimatischer Belastung und je nach Sachlage in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Ruhepausen vorzusehen.

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