Artikel 6 RL 2009/148/EG

Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall so weit wie technisch möglich unter den einschlägigen Grenzwert nach Artikel 8 gesenkt, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a)
die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren;
b)
die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft etwa durch die folgenden Maßnahmen verhindert werden:

i)
Unterdrückung von Asbeststaub,
ii)
Absaugen von Asbeststaub an der Quelle,
iii)
kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern;

ba)
Arbeitnehmer sind geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen;
bb)
bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für angemessenen Schutz zu sorgen;
c)
alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können und sind einer regelmäßigen Reinigung und Wartung zu unterziehen;
d)
Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren;
e)
Abfälle außer Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten müssen gesammelt und so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, vom Arbeitsplatz entfernt werden und sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu behandeln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

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