Artikel 7 RL 2009/148/EG

(1) Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und zur Sicherstellung der Einhaltung des einschlägigen Grenzwerts nach Artikel 8 ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig während spezieller Betriebsphasen zu messen.

(2) Die Probenahme muss der persönlichen Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien entsprechen.

(3) Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen oder Betrieb durchgeführt.

(4) Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6 ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern ausgerüstet sind.

(5) Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.

(6) Die Fasern sind durch Elektronenmikroskopie (EM) oder durch eine andere alternative Methode zu zählen, die zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.

(7) Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Messung von Asbestfasern in der Luft sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer und einer Breite von weniger als 3 Mikrometer sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 21. Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.

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