ANHANG I RL 2009/148/EG

Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

1.
Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern zumindest folgende Gesundheitsschäden verursachen:

Asbestose,

Mesotheliom,

Lungenkrebs,

gastrointestinalen Krebs,

Kehlkopfkrebs,

Eierstockkrebs,

gutartige Pleuraerkrankung.

2.
Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.
3.
Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,

persönliches Gespräch,

allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,

Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.

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