ANHANG I RL 2009/148/EG
Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2
- 1.
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Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern zumindest folgende Gesundheitsschäden verursachen:
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Asbestose,
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Mesotheliom,
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Lungenkrebs,
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gastrointestinalen Krebs,
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Kehlkopfkrebs,
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Eierstockkrebs,
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gutartige Pleuraerkrankung.
- 2.
- Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.
- 3.
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Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
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Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,
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persönliches Gespräch,
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allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,
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Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).
Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.
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