ANHANG Ia RL 2009/148/EG

Mindestanforderungen an die Unterweisung

Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen eine vorgeschriebene Unterweisung erhalten, die zumindest die folgenden Mindestanforderungen umfasst:
1.
Die Unterweisung ist zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sowie bei Feststellung eines zusätzlichen Schulungsbedarfs zu erteilen.
2.
Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer stehen.
3.
Die Unterweisung muss von einem Ausbilder durchgeführt werden, dessen Qualifikation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wurde.
4.
Jeder Arbeitnehmer, der eine Unterweisung zufriedenstellend absolviert hat, erhält eine Bescheinigung über die Unterweisung, die alle folgenden Angaben enthält:

a)
Datum der Unterweisung,
b)
Dauer der Unterweisung,
c)
Inhalt der Unterweisung,
d)
Sprache der Unterweisung,
e)
Namen, Qualifikation und Kontaktdaten des Ausbilders und/oder der Einrichtung, die die Unterweisung erteilt hat.

5.
Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen zumindest eine theoretische und praktische Unterweisung erhalten, die sich auf Folgendes bezieht:

a)
die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird,
b)
Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
c)
Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
d)
Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
e)
sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstung,
f)
Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Schutzausrüstung unter besonderer Berücksichtigung von Atemschutzgeräten,
g)
Vorgehensweise in Notfällen,
h)
Dekontaminationsverfahren,
i)
Abfallbeseitigung,
j)
Anforderungen an die medizinische Überwachung.

Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die Merkmale des Berufs der Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.

6.
Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten durchführen, sind verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer 5 vorgesehenen Unterweisung eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsprozessen gemäß dieser Richtlinie zu absolvieren.

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