ANHANG Ia RL 2009/148/EG
Mindestanforderungen an die Unterweisung
Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen eine vorgeschriebene Unterweisung erhalten, die zumindest die folgenden Mindestanforderungen umfasst:- 1.
- Die Unterweisung ist zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sowie bei Feststellung eines zusätzlichen Schulungsbedarfs zu erteilen.
- 2.
- Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer stehen.
- 3.
- Die Unterweisung muss von einem Ausbilder durchgeführt werden, dessen Qualifikation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wurde.
- 4.
- Jeder Arbeitnehmer, der eine Unterweisung zufriedenstellend absolviert hat, erhält eine Bescheinigung über die Unterweisung, die alle folgenden Angaben enthält:
- a)
- Datum der Unterweisung,
- b)
- Dauer der Unterweisung,
- c)
- Inhalt der Unterweisung,
- d)
- Sprache der Unterweisung,
- e)
- Namen, Qualifikation und Kontaktdaten des Ausbilders und/oder der Einrichtung, die die Unterweisung erteilt hat.
- 5.
- Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen zumindest eine theoretische und praktische Unterweisung erhalten, die sich auf Folgendes bezieht:
- a)
- die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird,
- b)
- Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
- c)
- Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
- d)
- Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
- e)
- sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstung,
- f)
- Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Schutzausrüstung unter besonderer Berücksichtigung von Atemschutzgeräten,
- g)
- Vorgehensweise in Notfällen,
- h)
- Dekontaminationsverfahren,
- i)
- Abfallbeseitigung,
- j)
- Anforderungen an die medizinische Überwachung.
Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die Merkmale des Berufs der Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.
- 6.
- Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten durchführen, sind verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer 5 vorgesehenen Unterweisung eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsprozessen gemäß dieser Richtlinie zu absolvieren.
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