Artikel 15 RL 2009/156/EG

Equiden dürfen nur dann aus dem Gebiet eines in der Liste gemäß Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlands oder aus einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Teil eines Gebiets eines solchen Drittlands eingeführt werden, wenn sie neben den Auflagen des Artikels 13

a)
die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der jeweiligen Art, den Kategorien von Equiden festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem betreffenden Land erfüllen.

Als Bezugsgrundlage für die Festlegung dieser tierseuchenrechtlichen Bedingungen gelten die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Normen;

b)
darüber hinaus im Fall von Drittländern, die während mindestens sechs Monaten nicht frei von Stomatitis vesicularis und Virusarteriitis sind, folgende Bedingungen erfüllen:

i)
die Equiden müssen aus einem Betrieb stammen, der seit mindestens sechs Monaten frei von Stomatitis vesicularis ist, und vor ihrer Verbringung auf einen serologischen Test negativ reagiert haben;
ii)
bei Virusarteriitis müssen die männlichen Equiden unbeschadet des Artikels 19 Buchstabe b auf einen serologischen Test, einen Virusisolationstest oder jeden anderen Test negativ reagiert haben, der nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren anerkannt wird und gewährleistet, dass das Tier frei von dieser Krankheit ist.

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können die Kategorien männlicher Equiden eingeschränkt werden, für die dieses Erfordernis gilt.

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