Artikel 16 RL 2009/156/EG

(1) Die Equiden sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu kennzeichnen; für sie muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des versendenden Drittlands ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung muss

a)
am Tag der Verladung der Tiere zum Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat — bei registrierten Pferden am letzten Werktag vor der Verladung — ausgestellt worden sein;
b)
mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird;
c)
in der Urschrift mitgeführt werden;
d)
bestätigen, dass die Tiere die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und den Vorschriften entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden;
e)
aus einem einzigen Blatt bestehen;
f)
für einen einzigen Empfänger bzw. bei Schlachttieren für eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendung bestimmt sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(2) Die Gesundheitsbescheinigung muss mit Hilfe eines Formblatts ausgestellt werden, das einem nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster entspricht.

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