Artikel 17 RL 2009/156/EG

(1) Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang in dem Bestimmungsmitgliedstaat entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 7 in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen innerhalb einer Frist geschlachtet werden, die bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird.

(2) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.

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