Artikel 18 RL 2009/156/EG

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission kontrollieren an Ort und Stelle, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 12 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden.

Ergeben sich bei einer Inspektion nach diesem Artikel schwerwiegende Sachverhalte zu Lasten des zugelassenen Betriebs, so unterrichtet die Kommission hiervon sofort die Mitgliedstaaten und erlässt umgehend eine Entscheidung zur vorläufigen Aussetzung der Zulassung. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bezeichnet.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft vorgenommen, die die entsprechenden Kosten trägt.

Periodizität und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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