Artikel 19 RL 2009/156/EG

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren

a)
kann die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands auf einzelne Equidenarten oder Equidengruppen beschränkt werden;
b)
wird abweichend von Artikel 15 festgelegt, unter welchen besonderen Voraussetzungen gestattet werden kann, dass registrierte oder für besondere Zwecke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Gemeinschaft zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen;
c)
werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen eine zeitweilige Zulassung in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden darf;
d)
kann ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang I genannten Krankheiten von Equiden benannt werden und Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind, festgelegt werden.

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