Artikel 5 RL 2009/156/EG

(1) Die nicht pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen versenden.

(2) Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn

a)
ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt oder
b)
während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.

Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muss mindestens die folgenden Zonen umfassen:

a)
eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes;
b)
eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.

(3) Die Kontrollregeln und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest in den Gebieten und Teilgebieten im Sinne des Absatzes 2 sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest(1) niedergelegt.

(4) Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/35/EWG registriert und gekennzeichnet werden.

Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.

(5) Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;
b)
sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;
c)
sie müssen einem Test in Bezug auf Pferdepest unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs IV zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist,

i)
entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, oder
ii)
ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und ohne dass eine Impfung innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind.

Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahrens und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können andere Kontrollmethoden anerkannt werden;

d)
sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;
e)
sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

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