Artikel 6 RL 2009/156/EG

Die Mitgliedstaaten führen eine alternative Kontrollregelung mit Garantien ein, die denjenigen entsprechen, welche in Artikel 4 Absatz 5 für das Verbringen von Equiden in ihr Gebiet vorgesehen sind, und können sich gegenseitig eine Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zugestehen.

Sie unterrichten hierüber die Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.