Artikel 8 RL 2009/156/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Auflagen erfüllt werden:

a)
beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb muss das Dokument zur Identifizierung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a mitgeführt werden sowie zusätzlich die Gesundheitsattestation gemäß Anhang II, wenn die Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;
b)
bei der Beförderung von Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden muss eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang III mitgeführt werden.

(2) Die Gesundheitsbescheinigung bzw. bei registrierten Equiden die Gesundheitsattestation darf — unbeschadet von Artikel 6 — nicht früher als 48 Stunden bzw. muss spätestens am letzten Werktag vor der Verladung in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden. Die Gesundheitsbescheinigung oder -attestation ist zehn Tage lang gültig. Die Gesundheitsbescheinigung oder -attestation muss aus einem einzigen Blatt bestehen.

(3) Das Verbringen von anderen als registrierten Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen kann anstatt mit einzelnen Gesundheitsbescheinigungen nach Absatz 1 Buchstabe b mit einer einzigen Gesundheitsbescheinigung je Sendung erfolgen.

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