Artikel 1 RL 2009/158/EG

(1) Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern.

(2) Diese Richtlinie ist nicht auf für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmtes Geflügel anwendbar.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.