Artikel 2 RL 2009/158/EG

Im Sinne dieser Richtlinie entsprechen die Begriffe „amtlicher Tierarzt” bzw. „Drittland” den Definitionen derselben Begriffe in der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft(1).

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Geflügel” sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, (sowie Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
2.
„Bruteier” sind zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel;
3.
„Eintagsküken” sind sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden;
4.
„Zuchtgeflügel” ist Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
5.
„Nutzgeflügel” ist Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird;
6.
„Schlachtgeflügel” ist Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;
7.
„Herde” ist sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet. Bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten;
8.
„Unternehmen” ist eine Einrichtung für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel, zu der ein Betrieb gehören kann;
9.
„Betrieb” ist eine Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung an ein und demselben Standort und für jeden einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a)
Zuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgeflügel besteht;
b)
Vermehrungsbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht;
c)
Aufzuchtbetrieb:

i)
ein Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgeflügels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen,

oder

ii)
ein Aufzuchtbetrieb für Nutzgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgeflügels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen;

d)
Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst;

10.
„ermächtigter Tierarzt” ist ein Tierarzt, der von der zuständigen Veterinärbehörde beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht in einem Betrieb die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen;
11.
„zugelassenes Labor” ist ein Labor, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen ist und von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen und beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests durchzuführen;
12.
„Veterinärkontrolle” ist ein Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Geflügel eines Betriebes;
13.
„anzeigepflichtige Krankheiten” sind die in Anhang V aufgeführten Krankheiten;
14.
„Herd” ist ein Herd im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(2);
15.
„Quarantänestation” ist eine Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Krankheiten durchgeführt werden können;
16.
„Sanitätsschlachtung” ist die von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Geflügels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)

ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

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