Artikel 15 RL 2009/158/EG

(1) Für den Versand von Geflügel und Bruteiern aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen eine Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wird, nach einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Status gemäß Absatz 2 bestimmt worden ist, gelten folgende Vorschriften:

a)
Bruteier müssen aus Herden stammen, die

i)
nicht geimpft sind, oder
ii)
mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind, oder
iii)
mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Eiersammeln vorgenommen wurde;

b)
Eintagsküken (einschließlich Küken zur Aufstockung von Wildbeständen) dürfen nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und müssen

i)
aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bedingungen nach Buchstabe a entsprechen, und
ii)
aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Eier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe a entsprechen;

c)
Zucht- und Nutzgeflügel

i)
darf nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein, und
ii)
muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder einer Quarantänestation unter der Überwachung des amtliches Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befand, während der 21 Tage vor dem Versand gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; ferner darf in den Quarantänestationen keinerlei Impfung vorgenommen werden,
iii)
muss innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern der Newcastle-Krankheit mit negativem Befund unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegte Regeln eingehalten worden sein müssen;

d)
Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)
Wenn sie nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, müssen sie den Anforderungen des Buchstabens c Ziffer iii) entsprechen;
ii)
wenn sie geimpft sind, müssen sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegte Regeln eingehalten werden müssen.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat oder eine oder mehrere Regionen eines Mitgliedstaats als nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend anerkannt werden wollen, so können sie eines der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Programme vorlegen.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Kriterien nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden. Nach demselben Verfahren erfolgt die Festlegung zusätzlicher allgemeiner oder besonderer Garantien, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können.

Ist ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass der Status des nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets erreicht ist, so kann bei der Kommission eine Anerkennung dieses Status nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beantragt werden.

Bei der Zuerkennung des Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 und insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)
mit Ausnahme der vorgeschriebenen Impfung für Brieftauben im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- Krankheit(1) muss die Impfung des Geflügels gegen die Newcastle-Krankheit in den zwölf vorausgegangenen Monaten untersagt gewesen sein;
b)
Zuchtgeflügelherden müssen mindestens einmal jährlich durch einen serologischen Test nach genauen Regeln, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, auf die Newcastle-Krankheit untersucht worden sein;
c)
in den Betrieben darf sich kein Geflügel befinden, das in den vorausgegangenen zwölf Monaten gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, ausgenommen Brieftauben, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG geimpft wurden.

(3) Die Kommission kann den Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren in folgenden Fällen aufheben:

a)
schwerer Ausbruch der Newcastle-Krankheit, der nicht unter Kontrolle gebracht werden kann, oder
b)
Aufhebung des gesetzlichen Verbots von Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

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