Artikel 16 RL 2009/158/EG

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

a)
Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;
b)
Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
c)
geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
d)
unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
e)
die Kontrollverfahren für das Programm;
f)
Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
g)
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Garantien genehmigt werden.

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