Artikel 17 RL 2009/158/EG

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er völlig oder teilweise von einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

a)
Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
b)
Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische oder pathologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;
c)
Dauer der durchgeführten Überwachung;
d)
gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;
e)
die Vorkehrungen, aufgrund deren sich nachprüfen lässt, dass die Krankheit erloschen ist.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien gehen nicht über diejenigen hinaus, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder aufgehoben werden.

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