Artikel 18 RL 2009/158/EG

(1) Eintagsküken und Bruteier sind wie folgt zu transportieren:

a)
in neuen, für diesen Zweck vorgesehenen Einwegbehältern, die anschließend unschädlich beseitigt werden, oder
b)
in Mehrwegbehältern, sofern sie vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden sind.

(2) In jedem Fall müssen die Behälter

a)
ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen,
b)
folgende Angaben tragen:

i)
Name des Ursprungsmitgliedstaats und der Ursprungsregion;
ii)
Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2;
iii)
Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Küken oder Eier;
iv)
Geflügelart, zu der die Eier oder die Küken gehören.

(3) Die Verpackungen mit den Eintagsküken oder Bruteiern können für den Transport in Großbehältern zusammengefasst werden, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Die Zahl der zusammengefassten Verpackungen und die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe b müssen auf diesen Behältern vermerkt sein.

(4) Zucht- und Nutzgeflügel muss in Schachteln oder Käfigen transportiert werden, die

a)
nur Geflügel enthalten, die nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;
b)
die Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2 tragen.

(5) Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken müssen so rasch wie möglich nach dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und dürfen keinen Kontakt mit anderen lebenden Vögeln haben, ausgenommen Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken, die die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

Schlachtgeflügel muss so rasch wie möglich nach der Bestimmungsschlachterei verbracht werden und darf nicht in Kontakt mit anderem Geflügel kommen, ausgenommen Schlachtgeflügel, das die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muss unverzüglich zum Bestimmungsort transportiert werden, ohne dabei mit anderem Geflügel, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, das die Bedingungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt, in Berührung zu kommen.

(6) Schachteln, Käfige und Transportmittel müssen so ausgelegt sein, dass

a)
während des Transports das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn so gering wie möglich gehalten wird;
b)
das Geflügel leicht beobachtet werden kann;
c)
die Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(7) Die Transportmittel sowie diejenigen Großbehälter, Schachteln und Käfige, die mehr als einmal verwendet werden, müssen vor dem Verladen und nach dem Entladen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.

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