Artikel 19 RL 2009/158/EG
Das in Artikel 18 Absatz 5 genannte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.
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