Artikel 20 RL 2009/158/EG
Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muss während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
- a)
- mit dem entsprechenden in Anhang IV enthaltenen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1) vervollständigten Muster übereinstimmt;
- b)
- von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;
- c)
- am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;
- d)
- eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;
- e)
- aus nur einem Blatt besteht;
- f)
- grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;
- g)
- mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.
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