Artikel 20 RL 2009/158/EG

Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muss während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

a)
mit dem entsprechenden in Anhang IV enthaltenen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1) vervollständigten Muster übereinstimmt;
b)
von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;
c)
am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;
d)
eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;
e)
aus nur einem Blatt besteht;
f)
grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;
g)
mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

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