Artikel 21 RL 2009/158/EG

Die Bestimmungsmitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einem oder mehreren Versandmitgliedstaaten in bestimmten Fällen allgemeine oder begrenzte Genehmigungen erteilen, aufgrund welcher Geflügel und Bruteier in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden können, ohne dass die Bescheinigung nach Artikel 20 mitzuführen ist.

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