Artikel 24 RL 2009/158/EG

(1) Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern stammen,

a)
in denen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit nach den Definitionen in der Richtlinie 2005/94/EG(1) des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenzabzw. Richtlinie 92/66/EWG des Rates anzeigepflichtig sind,
b)
die frei von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit sind

oder

die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 2005/94/EG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind.

(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.