Artikel 25 RL 2009/158/EG
(1) Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 23 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die
- a)
- sich vor dem Versand seit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;
- b)
- den nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein.
(2) Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.