Artikel 25 RL 2009/158/EG

(1) Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 23 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die

a)
sich vor dem Versand seit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;
b)
den nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein.

(2) Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.

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