Artikel 26 RL 2009/158/EG

(1) Für das Geflügel und die Bruteier muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.

Die Bescheinigung muss

a)
am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;
b)
in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein;
c)
die Sendung als Original begleiten;
d)
bestätigen, dass das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;
e)
eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;
f)
aus nur einem Blatt bestehen;
g)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
h)
mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muss mit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Muster übereinstimmen.

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