Artikel 28 RL 2009/158/EG
(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf bestimmte Arten, auf Bruteier, Zucht- und Nutzgeflügel, Schlachtgeflügel oder auf Geflügel für besondere Zwecke zu beschränken.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beschließen, dass eingeführtes Geflügel, eingeführte Bruteier oder aus eingeführten Eiern erbrütetes Geflügel für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten in Quarantäne oder isoliert gehalten werden müssen.
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