Artikel 29 RL 2009/158/EG

Unbeschadet der Artikel 22, 24, 25 und 26 kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren von Fall zu Fall beschließen, die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern zuzulassen, auch wenn diese Einfuhren nicht den Artikeln 22, 24, 25 und 26 entsprechen. Die Durchführungsvorschriften für solche Einfuhren sind gleichzeitig nach demselben Verfahren festzulegen. Diese Vorschriften müssen Garantien in Bezug auf die Gesundheit der Tiere bieten, die zumindest den einschlägigen Garantien im Sinne des Kapitels II entsprechen, und müssen eine Pflichtquarantäne und Untersuchungen auf Geflügelpest, Newcastle-Krankheit und andere relevante Krankheiten einschließen.

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