Artikel 30 RL 2009/158/EG

Sofort nach dem Eintreffen im Bestimmungsmitgliedstaat muss Schlachtgeflügel auf direktem Wege in eine Schlachterei verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.

Unbeschadet der gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegten besonderen Bedingungen kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates aus tierseuchenrechtlichen Gründen die Schlachterei, in die das Geflügel zu verbringen ist, bezeichnet werden.

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