Artikel 4 RL 2009/158/EG

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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