Artikel 5 RL 2009/158/EG

Um dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen zu können

a)
müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel die in den Artikeln 6, 15, 18 und 20 sowie alle gemäß Artikel 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Ferner gilt:

i)
Bruteier müssen den Bedingungen gemäß Artikel 8 genügen;
ii)
Eintagsküken müssen den Bedingungen gemäß Artikel 9 genügen;
iii)
Zucht- und Nutzgeflügel muss den Bedingungen gemäß Artikel 10 genügen;

b)
muss Schlachtgeflügel die in den Artikeln 11, 15, 18 und 20 sowie die gemäß Artikel 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen;
c)
muss Geflügel (einschließlich Eintagsküken), das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 12, 15, 18 und 20 sowie die gemäß den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen;
d)
muss bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Geflügel den nach Artikel 13 festgelegten Bedingungen entsprechen.

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