Artikel 6 RL 2009/158/EG

Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel müssen stammen aus:

a)
Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)
sie müssen gemäß Anhang II Kapitel I von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Kennummer zugelassen worden sein;
ii)
sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sein;
iii)
sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;

b)
einer Herde, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei ist.

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