Artikel 7 RL 2009/158/EG

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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