Artikel 8 RL 2009/158/EG

(1) Zum Zeitpunkt ihres Versands müssen Bruteier folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie müssen aus Herden stammen,

i)
die sich seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren gemeinschaftlichen Betrieben im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) befanden,
ii)
die im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfüllen,
iii)
die entweder

innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sind und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit frei waren, oder

monatlich von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten kontrolliert worden sind, wobei der letzte Besuch innerhalb von 31 Tagen vor dem Versand erfolgt sein muss. Wird diese Möglichkeit gewählt, so sind die Aufzeichnungen über den Gesundheitsstatus der Herde außerdem von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt zu prüfen und der aktuelle Gesundheitsstatus anhand neuester Informationen zu bewerten, die von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorgelegt wurden. Geben diese Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der amtliche bzw. ermächtigte Tierarzt die Herde untersucht haben, um das Vorhandensein einer ansteckenden Geflügelkrankheit auszuschließen.

b)
Sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 gekennzeichnet sein.
c)
Sie müssen entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes desinfiziert worden sein.

(2) Wenn in der Herde, aus der die Eier stammen, während der Bebrütung ansteckende, durch Eier übertragbare Geflügelkrankheiten auftreten, so sind die betreffende Brüterei und die für sie und die Ursprungsherde zuständige(n) Behörde(n) zu unterrichten.

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