Artikel 9 RL 2009/158/EG

Eintagsküken müssen

a)
aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 8 entsprechen;
b)
im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;
c)
zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g und h zu einem Krankheitsverdacht führt.

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