ANHANG I RL 2009/158/EG

Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck

a)
können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;
b)
kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;
c)
führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.

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