ANHANG I RL 2009/158/EG
Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck
- a)
- können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;
- b)
- kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;
- c)
- führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.
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