ANHANG II RL 2009/158/EG

ZULASSUNG DER BETRIEBE

KAPITEL I

1. Um von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen zu werden,
a)
müssen die Betriebe den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen;
b)
müssen die Betriebe ein Gesundheitskontrollprogramm in Bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das von der zuständigen zentralen Veterinärbehörde genehmigt wurde und die in Kapitel III genannten Anforderungen berücksichtigt;
c)
müssen die Betriebe jegliche Unterstützung bei der Durchführung der unter dem Buchstaben d vorgesehenen Maßnahmen gewähren;
d)
müssen die Betriebe in Form einer organisierten Gesundheitskontrolle der Überwachung durch den zuständigen Veterinärdienst unterliegen. Diese Gesundheitskontrolle umfasst insbesondere:

mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird;

die vom Betriebsinhaber vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die zuständige Veterinärbehörde für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes im Betrieb benötigt;

e)
dürfen die Betriebe nur Geflügel halten.

2. Die zuständige Behörde erteilt jedem Betrieb, der den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, bei der Zulassung eine Kennummer, die mit der bereits gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilten Kennummer identisch sein kann.

KAPITEL II

A. Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Aufzuchtstationen

1. Einrichtungen
a)
Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.
b)
Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.
c)
Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Geflügel und Eier am dafür angemessensten Ort ermöglichen.

2. Durchführung der Aufzucht
a)
Die Aufzuchttechnik hat sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der „Aufzucht in geschlossenen Systemen” und der „Bestandserneuerung in einem Zug” zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.
b)
In den Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen darf nur Geflügel gehalten werden, das

aus dem Betrieb selbst stammt und/oder

aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen der Gemeinschaft stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassen wurden, und/oder

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt wurde.

c)
Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.
d)
Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.
e)
Die Eier müssen

i)
regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen;
ii)
so bald wie möglich gesäubert und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen;
iii)
in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden.

f)
Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht muss der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden.
g)
Es ist ein Aufzuchtregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben nach Beseitigung der Herden mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden. Pro Herde muss Folgendes verzeichnet werden:

Zu- und Abgänge an Geflügel,

Produktionsleistungen,

Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

Herkunft des Geflügels,

Bestimmung der Eier.

h)
Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

B. Brütereien

1. Einrichtungen
a)
Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muss eine physische und funktionelle Trennung bestehen. Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muss zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen:

Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

Desinfektion,

Vor-Bebrüten,

Schlupf,

Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.

b)
Die Gebäude müssen nach außen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein. Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmäßig sein. Es muss für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein.
c)
Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.

2. Funktionsweise
a)
Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.
b)
Die Bruteier müssen

aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben in der Gemeinschaft stammen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassen wurden;

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt worden sein.

c)
Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.
d)
Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.
e)
Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen

die Eier zwischen ihrem Eintreffen in der Brüterei und dem Einlegen in den Brutapparat oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung innerhalb der Union oder ihrer Ausfuhr in ein Drittland, es sei denn, sie wurden bereits im Herkunftszuchtbetrieb desinfiziert,

regelmäßig die Brutapparate,

die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf.

f)
Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms zu beurteilen.
g)
Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muss der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden und die zuständige Veterinärbehörde unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.
h)
Es ist ein Brütereiregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden und in denen nach Möglichkeit pro Herde Folgendes verzeichnet wird:

Herkunft der Eier und Datum ihres Eintreffens,

Schlupfergebnisse,

festgestellte Anomalien,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

etwaige Impfprogramme,

Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,

Bestimmung der Eintagsküken.

i)
Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

KAPITEL III

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genusstauglichkeit sowie der Artikel 16 und 17 mindestens die Kontrollbedingungen für die in den Abschnitten A bis D aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

A.
Infektionen mit Salmonella pullorum(*), Salmonella gallinarum(**) und Salmonella arizonae(***)

1.
Betroffene Arten:

a)
Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten;
b)
Salmonella arizonae: Truthühner.

2.
Gesundheitskontrollprogramm

a)
Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen(****).
b)
Für die zu untersuchenden Proben werden je nach Fall Blut, Embryos, die nicht schlüpfen (also in der Schale verendete Embryos), Küken zweiter Wahl, Mekonium und post-mortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe, verwendet(*****).
c)
Für Stuhl-, Mekonium- oder Darmproben ist eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden. Bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale verendet sind), kann eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin verwendet werden(******)(*******).
d)
Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum oder Salmonella arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das Vorkommen der Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten. Es muss jedoch immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden.
e)
Jede Herde muss während jeder Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.
f)
Die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden.
g)
Die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird(********). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.

B.
Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis

1.
Betroffene Arten:

a)
Mycoplasma gallisepticum: Hühner und Truthühner;
b)
Mycoplasma meleagridis: Truthühner.

2.
Gesundheitskontrollprogramm

a)
Zur Feststellung der Infektion dienen validierte serologische und/oder bakteriologische und/oder molekuläre Untersuchungsverfahren. Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern deuten auf das Vorhandensein einer Mycoplasma-Infektion hin; dies ist näher zu untersuchen.
b)
Für die auf Mycoplasma-Infektionen zu untersuchenden Proben werden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden, verwendet; für die speziell auf Mycoplasma meleagridis zu untersuchenden Proben werden der Eileiter bzw. der Penis der Truthühner verwendet.
c)
Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und danach alle drei Monate.

C.
Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen des Kapitels IV sind auf die Herde anzuwenden.

D. Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von den Maßnahmen gemäß Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe b für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so dass sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV

1.
Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a)
wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfüllt sind;
b)
bis zum Abschluss geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit,

wenn

in dem Betrieb der Verdacht auf einen Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit besteht,

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, in dem ein Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit bestätigt ist oder in dem Verdacht auf einen solchen besteht,

zwischen dem Betrieb und einem Herd der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c)
bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in Bezug auf Infektionen mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Salmonella arizonae, Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis auf das Vorliegen eines solchen Ausbruchs hindeuten;
d)
bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, dass der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c nicht genügt.

2.
Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a)
in dem Betrieb ein Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit bestätigt ist;
b)
eine zweite geeignete Untersuchung den Ausbruch einer Infektion mit Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Salmonella arizonae, Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis bestätigt;
c)
nach einer zweiten Aufforderung der für den Betrieb verantwortlichen Person durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3.
Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a)
Im Falle des Zulassungsentzugs wegen eines Ausbruchs der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach Reinigung und Desinfektion wiedererteilt werden.
b)
Im Falle des Zulassungsentzugs wegen eines Ausbruchs einer Infektionen mit

Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum oder Salmonella arizonae kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem nach Sanitätsschlachtung der infizierten Herde in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und eine Desinfektion vorgenommen wurde, deren Wirksamkeit durch geeignete Untersuchungen auf trockenen Oberflächen überprüft wurde;

Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden, oder nachdem nach Sanitätsschlachtung der infizierten Herde in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und eine Desinfektion vorgenommen wurde.

Fußnote(n):

(*)

Salmonella pullorum: Salmonella enterica Unterart enterica Serovar gallinarum Biovarietät (Biovar) pullorum

(**)

Salmonella gallinarum: Salmonella enterica Unterart enterica Serovar gallinarum Biovarietät (Biovar) gallinarum

(***)

Salmonella arizonae: Salmonella enterica Unterart arizonae Serogruppe K (O18) arizonae

(****)

Hinweis: Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Hühnern können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben.

(*****)

Hinweis: Umgebungsproben sind im Allgemeinen für einen zuverlässigen Nachweis von Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum nicht geeignet, von Salmonella arizonae dagegen schon.

(******)

Hinweis: Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar, sind bei der Diagnose ebenfalls nützlich.

(*******)

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonella arizonae geeignet ist.

(********)

Hinweis: Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- and Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.

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