ANHANG III RL 2009/158/EG

BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL

1. Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde.

2. Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.

3. Die Verwendung von Impfungen gegen Salmonella-Serotypen unterliegt folgenden Bedingungen:
a)
Salmonella-Impfprogramme dürfen die serologischen Feststellungen im Rahmen der Felduntersuchungen nicht beeinträchtigen oder falsch-positive Ergebnisse verursachen;
b)
Lebendimpfstoffe gegen Salmonella dürfen im Rahmen nationaler Bekämpfungsprogramme nicht verwendet werden

i)
bei Zucht- oder Nutzgeflügel im Fortpflanzungs- oder Legealter, es sei denn, die Unbedenklichkeit der Verwendung ist nachgewiesen und die Impfstoffe sind für die Verwendung gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen;
ii)
wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe wilde Salmonella-Stämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch unterschieden werden können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

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