Artikel 10 RL 2009/16/EG
Risikoprofil eines Schiffs
(1) Für alle Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen, wird in der Überprüfungsdatenbank ein Risikoprofil erstellt, das die jeweilige Überprüfungspriorität, die Abstände zwischen den Überprüfungen und den Umfang der Überprüfungen vorgibt.
(2) Das Risikoprofil eines Schiffes wird anhand einer Kombination allgemeiner, historischer und Umweltparameter wie folgt festgelegt:
- a)
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Allgemeine Parameter
Allgemeine Parameter beruhen auf dem Schiffstyp, dem Alter, der Flagge, den beteiligten anerkannten Organisationen und der Leistung des Unternehmens gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 1 und Anhang II.
- b)
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Historische Parameter
Historische Parameter beruhen auf der Zahl der Mängel und Festhaltemaßnahmen während eines bestimmten Zeitraums gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 2 und Anhang II.
- c)
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Umweltparameter
Umweltparameter beruhen auf der Zahl der Mängel im Zusammenhang mit Marpol 73/78, AFS 2001, dem Ballastwasser-Übereinkommen, CLC 92, dem Bunkeröl-Übereinkommen 2001, dem Nairobi-Übereinkommen und dem Hongkonger Übereinkommen im Einklang mit Anhang I, Teil I Abschnitt 3 und Anhang II.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, die insbesondere die Flaggenstaat-Kriterien und die Kriterien für die Leistung des Unternehmens betreffen, die 2019 von der Organisation der Pariser Vereinbarung mit der Festlegung der Listen mit hoher, mittlerer und niedriger Leistung erlassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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